ZBA erneut gescheitert: Landgericht Magdeburg hält Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gegen den ZBA aufrecht

Das Landgericht Magdeburg hat in einem am 21. Juli 2015 ergangenen Beschluss den Antrag des Zweckverbands Breitband Altmark (ZBA) auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt. Damit hat die Arche NetVision GmbH (Arche.Net) bei ihrem Kampf um Zugang zum Breitbandnetz in der Region Altmark eine weitere wichtige Bestätigung erhalten.

Wilhelmshaven/ Altmark, 22. Juli 2015 – Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung sei zwar statthaft jedoch unbegründet, so das Gericht in seiner Begründung. Arche.Net-Geschäftsführer Hans-Georg Klenk sagt: „Das Gericht hat vorerst festgestellt, dass die bisherige Vorgehensweise des ZBA eine Diskrimierung anderer Anbieter von Breitbandleistungen an Endverbraucher als der DNS:NET darstellt.“ Unter anderem heißt es in dem Beschluss des Landgerichts vom 21. Juli 2015, dass es „eine Diskrimierung der anderen Anbieter darstellt, wenn der Antragsgegner (der ZBA) erklärt, nur Kunden des Netzbetreibers (DNS:NET) erhielten einen kostenlosen Hausanschluss.“ Die Bundesnetzagentur habe zu Recht ausgeführt, dass für die Drittanbieter die gleichen Bedingungen wie für den geförderten Netzbetreiber gelten müssten.

Die als Kartellgericht angerufene 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hatte am 13. Juli 2015 den Forderungen der Arche NetVision in einer einstweiligen Verfügung (Geschäfts-Nr. 7 O 981/15) stattgegeben und den Zweckverband Breitband Altmark (ZBA) u.a. wegen Verstößen gegen das Kartellrecht dazu verurteilt, das von der DNS:NET Internet Service GmbH (DNS:NET) zu betreibende Glasfasernetz für Arche.Net zu öffnen und Arche.Net an der Vermarktung des Breitbandnetzes zu diskriminierungsfreien Bedingungen zu beteiligen.

Die einstweilige Verfügung ist seitdem vorläufig vollstreckbar. Der Verbandsgeschäftsführer hatte sich jedoch geweigert, der Verurteilung durch das Gericht Folge zu leisten. Der ZBA hatte daher beim Landgericht Magdeburg einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt. Diesen Antrag hat das Gericht nun mit Beschluss vom 21. Juni 2015 zurückgewiesen. Arche.Net kann daher die einstweilige Verfügung gegen den ZBA und den Verbandsgeschäftsführer vollstrecken. Unter anderem drohen dem ZBA Ordnungsgelder bis zu 250.000 Euro je Zuwiderhandlung und bei Nichtzahlung dem Verbandsgeschäftsführer, derzeit Landrat Michael Ziche, bis zu sechs Monate Ordnungshaft (im Wiederholungsfall sogar bis zu zwei Jahre).

In den vergangenen Monaten hatten der Zweckverband und seine Verbandsmitglieder den Netzbetreiber auch in seinem Auftritt als Provider als einzigen, exklusiven Anbieter beworben, massiv unterstützt und sogar zum Boykott von Arche.Net aufgerufen. Seitens Arche.Net wird das Verhalten des Zweckverbandes und das Beziehungsgeflecht, das zwischen ihm und der DNS:NET besteht als schwerere Verstöße gegen das Kartellrecht angesehen. Dieser Auffassung sei das Landgericht Magdeburg erneut gefolgt, sagt Rechtsanwalt Dr. Kamyar Abrar von der internationalen Großkanzlei Weil, Gotshal & Manges LLP aus Frankfurt am Main.

Für Interessenten steht als Ansprechpartner vor Ort Peter Franke aus Kamern, Telefon 039382 41856, zur Verfügung, weitere Informationen gibt es auch im Internet unter www.arche.net.

Arche NetVision GmbH – verbindet Land und Leute

Die im Dezember 2001 in Wilhelmshaven gegründete Arche NetVision GmbH ist einer der Pioniere in der Breitbandversorgung ländlicher Räume und Spezialist für den Bau und Betrieb regionaler Breitbandnetze. Bereits seit 2005 versorgt die Arche.Net Kunden in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern mit schnellen Internetzugängen. Zu ihren Kunden zählen Einwohner und Gewerbetreibende von Gemeinden aus neun Bundesländern.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an

Minou Tikrani
Konstruktiv PR-Beratungsgesellschaft mbH
Telefon 0175 5246304
E-Mail tikrani@konstruktiv-pr.de